Schritt 3: Zurückweisung der QLC®-Hinterlegung

Zurückweisung der QLC®-Hinterlegung

Eine solche Hinterlegung erfüllt selbstverständlich nicht alle Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Patentanmeldung gestellt werden. Es fehlen unter anderem die Angabe des Titels, die Erfinderbenennung und die Zusammenfassung. Außerdem werden die Unterlagen nicht allen formalen Anforderungen des Patentamtes entsprechen. Vor allem wurde keine Anmeldegebühr bezahlt. Die Folge davon ist ein Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamt und schließlich die Zurückweisung der Anmeldung. Dies ist aber wie vorstehend beschrieben beabsichtigt. Die Hinterlegung soll nur zur Sicherung der Priorität dienen, das heißt als Nachweis dafür, wann die Erfindung gemacht wurde. Auch nach der Zurückweisung der QLC®-Hinterlegung bleibt dieser Nachweis voll erhalten.

Die Zurückweisung der QLC®-Hinterlegung hat sogar einen großen Vorteil. Wenn nach der QLC®-Hinterlegung nichts weiter passiert, beispielsweise weil man sich unschlüssig über das weitere Vorgehen ist, wird die Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht veröffentlicht. Es wird also keiner erfahren, was beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde.