Antrag und Hilfe

Warnhinweis

  • Die QLC®-Hinterlegung führt nicht zu einem Patent
  • Die QLC®-Hinterlegung sichert das Prioritätsrecht nur für ein Jahr
  • Die QLC®-Hinterlegung sollte nicht veröffentlicht werden
  • Eine Veröffentlichung der Erfindung kann trotz einer Hinterlegung den Patentschutz gefährden

Hilfe bietet Ihnen jeder Patentanwalt.

Risiken

Die QLC®-Hinterlegung soll reguläre Anmeldungen nicht ersetzen und sie soll den Erfinder nicht dazu verleiten, selbst Patentanmeldungen zu schreiben. Dieser Bericht soll aufzeigen, was der Erfinder selbst unternehmen kann, um einen frühen Prioritätstag für seine Erfindung zu erhalten, und wann er besser den Rat eines LinkPatentanwalts oder -assessors einholen sollte.

Die hinterlegte Erfindung sollte nur einzelnen Personen unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt werden. Bevor sie öffentlich bekannt wird, sollte eine fachmännisch ausgearbeitete Patentanmeldung beim LinkDeutschen Patent- und Markenamt eingereicht sein.

Wenn andere Personen nach einer Hinterlegung eine ähnliche bisher nicht hinterlegte Erfindung anmelden, ist ein Vorgehen gegen diese Personen meist nicht möglich.

Vorteile der QLC®-Hinterlegung

Die QLC®-Hinterlegung hat erstens den Vorteil, dass durch den frühen Einreichungstag sehr früh ein Zeitpunkt fixiert ist, ab dem Anmeldungen und Veröffentlichungen der eigenen Anmeldung nicht mehr entgegengehalten werden können. Dies gilt auch für eigene Veröffentlichungen.

Zweitens kann und soll eine nach der QLC®-Hinterlegung durchgeführte reguläre Anmeldung im Inland und gegebenenfalls auch im Ausland, mit dem gesamten zusätzlichen Wissen angereichert werden, das in der Zwischenzeit zur Erfindung gesammelt wurde.

Und drittens können mehrere QLC®-Hinterlegungen innerhalb eines Jahres genau den Fortschritt der Erfindung dokumentieren. Jede zur Erfindung gehörige zusätzliche Idee kann und sollte als eigenständige QLC®-Hinterlegung angemeldet werden, damit im späteren Patenterteilungsverfahren jeder Idee ihr eigener Prioritätszeitpunkt zugeordnet werden kann. Aus patentrechtlichen Gründen ist es dabei ratsam, wenn in jeder QLC®-Hinterlegung die gesamte Information aller vorhergehenden Anmeldungen enthalten ist.

Anleitung für das Erstellen der QLC®-Hinterlegung

  1. Unterschreiben Sie bitte den Patentantrag mit Ort und Datum. Sollte eine zur Unterschrift berechtigte Person nicht erreichbar sein, kann die Anmeldung auch ohne Unterschrift eingereicht und die Unterschrift nachtgeholt werden. Eine nachträgliche Umschreibung der aus dieser Hinterlegung entstehenden Rechte ist jederzeit möglich. Kreuzen Sie auch die entsprechenden Felder der Anlagen an.
  2. Den unterschriebenen Antrag faxen Sie mit Beschreibung, Patentanspruch und Zeichnung an das Deutsche Patent- und Markenamt (Faxnummer: 089-2195-2221).
  3. Danach sollten Sie umgehend den unterschriebenen Patentantrag mit Beschreibung, Patentanspruch und Zeichnung per Einschreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt, 80297 München senden. Mit Eingang der QLC®-Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt erhält der Anmelder einen Anmeldetag zuerkannt, das heißt eine amtliche Bestätigung der Anmeldung mit Datum. Dies sichert ihm ohne Kosten eine sogenannte Priorität – unabhängig von dem weiteren Fortgang der Anmeldung.
  4. Wenn Sie Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes erhalten, heben Sie diese auf und zahlen Sie keine Gebühren ein. Bitte vergessen Sie nicht die 4 Monatsfrist (siehe Recherche) und die 12 Monatsfrist (siehe Patentanmeldung) zu notieren.
  5. Sollten Fragen auftauchen oder Hilfe nötig sein, kann sich der Anmelder den Rat eines Patentanwalts oder -assessors einholen.

Hilfe bei der Patentanmeldung

Kompetente Beratung und Hilfe erhalten Sie bei Patentanwälten und -assesoren sowie beim Verfasser.

Diese Adressen helfen Ihnen weiter:

Deutsches Patent- und Markenamt

Europäisches Patentamt

Patentanwaltskammer

© Patentanwaltskanzlei Liermann-Castell