Schritt 4: Jahresfrist

Jahresfrist

Ab dem Eingang der QLC®-Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt läuft eine Frist von einem Jahr. In diesem Jahr sollte entschieden werden, ob und in welchen Ländern ein Patent oder Gebrauchsmuster gewünscht wird. Für alle in diesem Jahr durchgeführten regulären Anmeldungen im In- und Ausland kann als Priorität der Tag des Eingangs der QLC®-Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt beansprucht werden. Hierbei kann in diesen Anmeldungen auf den gesamten Inhalt der mit der QLC®-Hinterlegung eingereichten Unterlagen unter Inanspruchnahme der Priorität zurückgegriffen werden. Darüber hinaus können in diesen regulären Anmeldungen noch weitere Erfindungsmerkmale oder zusätzliche Ausführungsformen hinzugenommen werden, die dann jedoch erst den Anmeldetag der regulären Anmeldungen als Priorität erhalten.

Der Text der regulären Anmeldung, auf der die Anmeldungen im In- und Ausland basieren, sollte von einem Patentanwalt oder -assessor ausgearbeitet werden, damit er formal und inhaltlich keine Mängel aufweist. Vor allem das Entwerfen der Patentansprüche sollte unbedingt einem patentrechtlich versierten Fachmann überlassen werden.